Struktur, wo es menschelt.

Wann können Ferien gekürzt werden?

Max arbeitet seit zwei Jahren bei Andi’s* Firma. In den letzten Skiferien brach er sich den Oberschenkelknochen. Max musste daraufhin ins Spital und später folgte ein längerer Aufenthalt in der Reha-Klinik. Insgesamt fiel er darum für sechs Monate aus. Nach dem Reha-Aufenthalt und der Ruhephase zu Hause konnte Max dann endlich wieder bei der Arbeit erscheinen. Dort staunte er jedoch nicht schlecht, als er sah, dass sein Jahres-Feriensaldo während der Unfallabsenz geschrumpft ist. Komisch, dachte er sich. Wie ist das nur möglich? * Andi steht auch für Petra, Thomas, Roger, Peter und viele andere Unternehmer/innen die grosse Verantwortung tragen.  
Andi’s Rechtsgrundlage
Gemäss Art. 329b OR kann der Ferienanspruch bei Absenzen wie folgt gekürzt werden
  • Absenz aus eigenem Verschulden des Arbeitnehmers (z.B. unbezahlter Urlaub, Naturkatastrophen) vom ersten vollen Monat der Verhinderung an.
  • Unverschuldeter Absenz aus persönlichen Gründen (Krankheit, Unfall, Militärdienst) vom zweiten vollen Monat der Verhinderung an.
  • Absenz wegen Schwangerschaft und Niederkunft vom dritten vollen Monat der Verhinderung an.
 
Was gilt nun in der Situation von Max?
Da Max während sechs Monaten ausfällt und er unverschuldet abwesend ist wegen eines Unfalles, gilt Punkt zwei. Das heisst, dass Andi* den Feriensaldo von Max um fünft Zwölftel kürzen darf (Ausfall von sechs Monaten minus ein Monat). Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie in solchen und anderen administrativen und rechtlichen Themen, damit sie sich sicher fühlen und sich um Ihr Kerngeschäft kümmern können. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
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