Struktur, wo es menschelt.

Vertragsfreiheit – Achtung nicht immer!

Andi* kommt den Wünschen seiner Mitarbeitenden wenn immer möglich entgegen. So auch als Patrick einen Teil seiner vier Wochen Ferien, in Form eines Geldbetrages ausbezahlt haben möchte. Die Auftragslage ist gut und es kommt Andi* sehr gelegen, dass Patrick mehr arbeiten möchte. Damit beide abgesichert sind, wird alles schriftlich vereinbart. Doch ist dies gesetzlich erlaubt? *Andi steht auch für Manuela, Thomas, Petra und alle Unternehmer/innen die grosse Verantwortung tragen.  
Gesetzliche Grundlage
Solche Fragestellungen ergeben sich in der Praxis immer wieder. Man unterscheidet zwischen zwingenden, relativ zwingenden und dispositiven Gesetzesnormen. Bei der Vertragsfreiheit gelten also folgende Grundsätze:
  • Zwingende Gesetzesnormen werden in Art 361 OR geregelt. Von diesen darf, auch nicht schriftlich, abgewichen werden.
  • Relativ zwingende Gesetzesnormen werden in Art 362 OR geregelt und auf diese darf zu Gunsten des Arbeitnehmenden abgewichen werden. Hier kommt das sogenannte Günstigkeitsprinzip zur Anwendung.
  • Auf alle nicht in Art 361 OR und Art 362 OR aufgeführten Bestimmungen gilt Vertragsfreiheit. Das heisst diese sind sogenannte dispositive Gesetzesbestimmungen, welche beliebig schriftlich vereinbart werden dürfen.
 
Das Beispiel von Andi*
Im Beispiel von Andi* ist das Vorgehen nicht gesetzeskonform, da die Mindestferien von vier Wochen nicht finanziell abgegolten werden dürfen. Dies wird im Artikel 329d OR geregelt und dieser gehört zu den zwingenden Gesetzesnormen.  
Alles klar?
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